Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der „Meyer Speicher GmbH.“


I. Allgemeines Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der LOGO-Speichertechnik H. Meyer GmbH (nachstehend Lieferant genannt) . Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, insoweit der
Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Schweigen des Lieferanten auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis anzusehen; deren Geltung wird widersprochen


II. Auftragserteilung
1. Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei
denn, dass der Lieferant diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
2. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder
Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen
oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung des Lieferanten.
3. Aufträge, die als Angebote zum Vertragsschluss zu qualifizieren sind, kann der
Lieferant innerhalb einer Frist von zwei Wochen in der vorgenannten Weise annehmen.
4. Proben sind bloße Orientierungsmuster; bei einem Kauf auf Probe oder nach
Muster, gelten die Eigenschaften der Probe als nicht zugesichert.


III. Preise und Zahlungsbedingungen
1 Die Preise verstehen sich „ab Werk“ des Lieferanten und ausschließlich Verpackung und Versand zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein, so ist er berechtigt,
wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise in gleicher
Weise um maximal bis zu 10 % zu erhöhen.
3. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird mit der Bereitstellung der Lieferung
für den Besteller fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel
ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag
verfügen kann.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
5. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und
Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen
angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung
und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.


IV. Gefahrübergang und Versand
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über – auch dann, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart worden ist –, sobald die Lieferung im Lager des Lieferanten für den Besteller
bereitgestellt ist, bei Versendung, sobald die betriebsbereite Sendung zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
2. Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten des Bestellers mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden die Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3. Werden auf Wunsch des Bestellers Waren nicht ausgeliefert oder befindet er sich
in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand aus Verschulden des Bestellers, so
geht die Gefahr mit der vom Lieferanten veranlassten Einlagerung auf den Besteller über.
Entstehende Kosten trägt der Besteller.


V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden in Höhe der Lieferanten-Forderung ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder sonst in Vermögensverfall gerät.
3. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit
anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den
Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Lieferanten; der aus der Verarbeitung
entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Besteller verwahrt die
Neuware für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht
dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem
Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind
sich Lieferant und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
einräumt.
4. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung
zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes
des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum
Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung
hiermit an.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der
Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben; dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferant, soweit der Besteller Unternehmer ist, auch ohne Fristsetzung berechtigt, die
Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom
Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine
Rücktrittserklärung des Lieferanten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


VI. Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind,
sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen
verlängert.
3. Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt ähnlicher Ereignisse, die die Lieferfähigkeit des Lieferanten nachweislich beeinträchtigen, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit.
4. Der Lieferant haftet nicht für Leistungshindernisse im Sinne von Ziffer VI. 3,
soweit dem Lieferanten diese nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des
Übernahme- oder Vorsorgeverschuldens zuzurechnen sind.
5. Der Lieferant übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit
des Lieferanten für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den
Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes
informieren, und wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der
Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
6. Ansprüche des Bestellers auf Verzugsentschädigung und
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit
der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder
nicht rechtzeitig in zweckdienliche Verwendung genommen werden kann.
Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen
Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa
gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
7. Die angelieferten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.


VII. Aufstellung und Montage
1. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die
nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und
nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche
Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
2. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung
übernommen hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten,
anderenfalls die beim Lieferanten üblichen Verrechnungssätze, für die Arbeitszeit zu
vergüten.


VIII. Sachmängel und Schadenersatz
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet
der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die
Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer
Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist
beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach
Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich für offensichtliche Mängel
und beträgt zwei Wochen.
b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Nacherfüllung berechtigt. Wird
die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt
sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
c) Handelt es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, so verjährt sein Recht,
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang,
spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Nachbesserungen beträgt die
Gewährleistungsfrist drei Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs
Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für
den Liefer- oder Leistungsgegenstand. Die vorstehenden Bestimmungen über
Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen
vorschreibt. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, so gelten für die
Gewährleistungsfristen die gesetzlichen Vorschriften.
d) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) kraft Gesetzes zwingend
gehaftet wird.
2. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver
Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder
aus unerlaubten Handlungen sind –soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen, wenn
dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten
Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden; Ziffer IX. Abs. 1 d) Satz 2 bleibt
unberührt.
3. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe
der Lieferungen oder Leistungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ist eine Übergabe
nicht erfolgt oder geschah das schadensstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt
die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.
4. Der Lieferant hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und
unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.


IX. Instruktionen und Produktbeobachtung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen
Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer
mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
2. Kommt der Besteller dieser Verpflichtungen nicht nach und werden hierdurch Produkt- oder Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte des Lieferanten und deren praktische
Verwendung zu beobachten. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.


X. Sonstige Bedingungen
1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Schorndorf, Deutschland. Der Lieferant ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.

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